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   BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61   

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BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61 (https://dejure.org/1961,5022)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1961 - V C 70.61 (https://dejure.org/1961,5022)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1961 - V C 70.61 (https://dejure.org/1961,5022)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main - VI/2-1303/60
  • BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61
 
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  • BVerwG, 19.05.1961 - IV C 217.60

    Rechtswirksamkeit einer ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts abgegebenen

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61
    Nach dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Mai 1961 - BVerwG IV C 217.60 - unterliegt die Erklärung des Beklagten im Revisionsverfahren, die Hauptsache sei erledigt, nicht dem Anwaltszwang.
  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
    Auszug aus BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61
    Als solche bedürfte sie im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Abgabe durch einen der in § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - genannten Prozeßbevollmächtigten (vgl. Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - unter Hinweis auf die überwiegend im Schrifttum vertretene Meinung).
  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61
    Zu dem gleichen Ergebnis führt folgende Betrachtung: Die zum Vergleich heranzuziehende Vorschrift des § 91 a ZPO lautet: "Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ..." Es kommt bei § 91 a ZPO also nur darauf an, daß beide Parteien mit Recht oder Unrecht für erledigt erklärt haben; erklärt nur eine Partei für erledigt, widerspricht aber die andere nicht, so liegt der Fall ebenso (BGHZ 21, 298 [BGH 14.07.1956 - III ZR 29/55]; Baumbach-Lauterbach, ZPO 23. Aufl., Anm. 2 zu § 91a; Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II, 1 zu § 91a; Rosenborg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 583).
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